Dortmund
Helmut Newton Wannabe kassiert doppelt
Obacht, liebe ClassicCar-Freunde: In der tiefsten Pott-Provinz Bochums gibt es einen Berufsknipser, dessen Aktfotografie offenbar nicht wirklich rund läuft. Der Helmut Newton-“Wannabe” hat eine Großkanzlei in Dortmund damit beauftragt, per Rückwärtssuche das Netz nach seinen Fotos zu durchstöbern. Falls ihr von ihm produzierte ClassicCar-Motive z.B. getwittert oder auf Eurem Blog ausgegeben habt, werdet ihr mit vierstelligen Abmahnsummen überzogen – auch wenn ihr die Bildquelle korrekt genannt habt.
Vorsicht also, wenn ihr z.B. auf dessen US-car Oldtimer-Serie “Kuba” stoßt. Das Shooting hat er sich zwar u.a. von Rheinol/Swd Lubricants im Rahmen eines Kalender-Projekts voll finanzieren lassen (2014) und lässt diese Motive u.a. von der Autobild weiter streuen. Das hält ihn und seine altehrwürdige Kanzlei aber nicht davon ab, doppelt zu kassieren – wo immer möglich.
Blogger auf Biegen und Brechen kommerzielles Interesse unterstellt
Die Rechtsprechung macht leider bei Urheber-/Bildrechtsverstößen (noch) keinen klaren Unterschied zwischen gewerblichen Fällen und der Motor-Kulturpflege. Das ist in Grenzfällen Auslegungssache, die den Gerichten zu erklären ist. Diese Situation nutzen der Fotograf und dessen beauftragte Kanzlei zum Nachteil der Oldtimer-Enthusiasten aus.
Da wird auf Biegen und Brechen dem Blogger ein kommerzielles Interesse unterstellt, um abzukassieren – auch wenn das gar nicht vorliegt. Die Gerichte sind mit den technischen Details solcher Fälle überfordert.
Foto-Löschantrag bei Google schwer durchzusetzen
Einmal im Netz ist es als Privatperson sehr schwierig den notwendigen Foto-Löschantrag bei Google durchzusetzen. Die Kanzlei fordert derweil vom „Delinquenten“ sofort eine unterschriebene Unterlassungserklärung, was die Schadenersatzsumme sprunghaft weiter erhöht, wenn das Bild nicht fristgerecht und überall aus dem Netz zu löschen war. Und das ist ohne spezifisches Fachwissen nicht ohne weiteres möglich.
Apropos „Schaden“, in meinem Fall war das Motiv nachweislich 14x aufgerufen und nicht vervielfältigt worden. Man fragt sich also, wo hier dem Urheber ein Schaden entstanden sein soll … Das geteilte Foto hatte eine Auflösung von 92dpi (…), der Fotograf stand unten links auf dem Bild und wurde im Tweet genannt. Hier wird der ursprüngliche Schutzgedanke des Gesetzgebers also von zweifelhaften Akteuren ad absurdum geführt.
Kopfschütteln allseits – Fachkollegen sonst sehr kooperativ
Nach zwei Jahren Rechtsstreit habe ich die Sache jetzt durch einen kostpieligen Vergleich beigelegt. Es ist übrigens der erste dieser Art in meinem 15-jährigen Blogger-und 25-jährigen Berufslebens. Kopfschütteln allseits in meinem Freundeskreis, zu dem auch Fotografen/-innen zählen. Normalerweise freuen sich letztere über Erwähnungen und deep links zu ihren Werken. Der Bochumer Newton-Nacheiferer gehört wohl zu einem ganz anderen Menschenschlag. Vielleicht hatte seine Mutti ihn nicht richtig lieb. Wollen wir hoffen, dass ihm die Aktfotografie und das viele Geld darüber hinweg helfen.
Weiterführende, externe Links:
Schadenersatz-Berechnung (RA Plutte)
Foto-Abmahnungen auf Facebook nehmen zu (RAe Janke & Schult)
Der Global Infringement Report